Statuten

 

Art. 1 Konstitution und Sitz

  1. Bezeichnung des Clubs: BADMINTONCLUB GAMS (BCG)
  2. Der Club hat seinen Sitz in Gams (CH)
  3. Der Club ist politisch und konfessionell neutral

Art. 2 Sinn und Aufgabe des Clubs

  1. Pflege und Förderung des Badmintonsports und des spielerischen Niveaus der Clubmit-glieder.
  2. Spezielle Förderung von Kindern und Jugendlichen. Der Badmintonsport soll für sie ein Teil einer sinnvollen Freizeitgestaltung sein.
  3. Der BCG anerkennt die jeweiligen Statuten und Beschlüsse der Verbände, denen er ange-hört und unterstützt aktiv deren Ziele.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a. Aktivmitgliedern
    b. Passivmitgliedern
    c. Ehrenmitgliedern
  2. Die Aktivmitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. Sie erhalten dadurch volles Spiel- und Stimmrecht*. Das Aktivmitglied zahlt einen durch die GV festgelegten Jahres-beitrag. Man unterscheidet drei Gruppen von Aktiven:
    a. Erwachsene
    b. Jugendliche in Ausbildung
    c. Kinder bis 16 Jahre 
    (*Laut Beschluss der GV 2000 stellen die Kinder unter 16 Jahre zwei stimmberechtigte Delegierte)
  3. Aktivmitglieder werden auf eigenen Wunsch vom Zeitpunkt ihres Gesuchs an in den Club aufgenommen. Erheben ein oder mehrere Mitglieder Einspruch gegen die Aufnahme, so hat die nächstfolgende GV über das Gesuch zu entscheiden (einfaches Mehr).
  4. Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Sie besitzen kein Spiel- oder Stimmrecht und verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrages.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, geniessen aber die selben Rechte wie die Aktivmitglieder.
  6. Die Aufnahme in den Club bedingt die vorbehaltlose Anerkennung der jeweiligen Satzungen (Statuten, GV-Beschlüssen, Reglementen und Weisungen) und allfälliger zukünftiger Vor-schriften schweizerischer Behörden.

Art. 4 Organisation

  1. Die Organe des BCG sind:
     A. Die Generalversammlung (GV)
     B. Der Vorstand
     C. Die technische Kommission
     D. Der Rechnungsrevisor

     

    A. Die Generalversammlung

    1. Die GV ist das oberste Organ des Clubs. Sie tritt ordentlicherweise am Jahresbeginn zusammen.
    2. Der Beschlussfassung der GV unterstehen:
      Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten, des Kassiers und des Rechnungsrevisors
      Entlastung des Vorstandes
      Festsetzung der Mitgliederbeiträge
      Wahl der Vereinsleitung und des Rechnungsrevisors
      Revision der Statuten
      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
      Kompetenz über die Verwendung und Ausgabe des Clubvermögens
      Aufnahme, Ablehnung oder Ausschluss von Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern
    3. Bei Wahlen oder Beschlüssen wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
    4. Die GV ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln des Vorstandes, ausser bei Auflösung des Clubs (siehe Art. 8).


    B. Der Vorstand

    1. Der Vorstand umfasst folgende Chargen:
      Präsident
      Kassier
      Aktuar
    2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    3. Dem Vorstand obliegt:
      Vollzug der Beschlüsse der GV
      Leitung der laufenden Geschäfte und des Spielbetriebs
      Kontakt mit den Clubmitgliedern, andern Clubs und übergeordneten Verbänden
      Die Einberufung einer technischen Kommission
    4. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der GV vorenthalten sind.
    5. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlungen. Er vertritt in der Regel den Club nach aussen.
    6. Der Kassier führt die Buchhaltung und das Rechnungswesen. Er ist persönlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere verantwortlich. Er ist der erste Stellvertreter des Präsidenten.
    7. Der Aktuar führt bei Versammlungen die Protokolle und erledigt die allgemeinen Korrespondenzen.
    8. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrag des Präsidenten. Quittungen werden rechtsgültig vom Kassier oder vom Präsidenten unterzeichnet
    9. Die Vorstandsmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag.


    C. Die technische Kommission

    1. Der Vorstand ernennt die Mitglieder der technischen Kommission. Sie besteht für die Dauer eines Jahres.
    2. Die technische Kommission führt den ihr übertragenen Auftrag zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des Trainings, der Begegnung mit andern Clubs und der Erhaltung des Spielmaterials aus.


    D. Der Rechnungsrevisor

         Der Rechnungsrevisor wird von der GV für ein Jahr gewählt. Er hat die Buchhaltung und die Jahresrechnung zu
         prüfen und der GV einen Bericht darüber vorzulegen.


    Art. 5 Finanzen

    1. Das Clubvermögen wird gebildet durch:
      Mitgliederbeiträge
      Gönnerbeiträge und Spenden
      Dem Einnahmenüberschuss von Turnieren und andern Veranstaltungen
      Sonstigen Einnahmen
    2. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen.
    3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen (Ausnahme Art. 8). Gewinne jeder Art, die dem Club zufliessen, dürfen nicht an die Mitglieder verteilt werden.
    4. Die Jahresbeiträge aller Mitglieder müssen im voraus bezahlt werden
    5. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember (Beschluss GV 2007).


    Art. 6 Statutenänderungen

    1. Die Änderung der Statuten kann nur durch die GV beschlossen werden.
    2. Änderungsanträge, die nicht vom Vorstand selbst ausgehen, müssen diesem schriftlich mindestens 14 Tage vor der nächsten GV mitgeteilt werden.


    Art. 7 Austritt, Streichung und Ausschluss

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      Durch freiwilligen Austritt
      Durch Ableben
      Durch Ausschluss
    2. Der Wunsch eines Mitgliedes auf Austritt oder die Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach einer Mahnung gilt als Aufforderung zur Löschung der Mitgliedschaft.
    3. Ein Ausschluss kann erfolgen
      Bei unentschuldigtem, ungenügenden Einsatz
      Bei Ansehen und Interessen des Clubs schädigendem Verhalten.
    4. Die GV bestätigt den Ausschluss auf Antrag des Vorstandes bzw. eines oder mehrerer Clubmitglieder.


    Art. 8 Auflösung des Clubs

    1. Zum Zwecke der Auflösung des Clubs bedarf es einer eigens hierzu einberufenen GV. Diese ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert vier Wochen neu einberufen werden. In diesem Falle fällt die oben erwähnte „drei Viertel-Regelung“ weg.
    2. Zur Auflösung des Clubs ist eine zwei Drittel Stimmenmehrheit aller anwesenden Clubmitglieder nötig.
    3. Die GV entscheidet über Liquidation oder Art und Auflösung des Clubvermögens und Spielmaterials.


    Art. 9 Besondere Bestimmungen

    1. Der Club lehnt jede Haftung ab, insbesondere:
      Für Schäden, die aus Handlungen seiner Mitglieder entstehen
      Für Unfälle während des Spielbetriebs oder eines Turniers
      Für Diebstähle aller Art
    2. Es ist Sache der Mitglieder, sich ausreichend gegen die oben genannten Schadensfälle zu versichern.
    3. Für jeden Schaden aussergewöhnlicher Art, so z.B. das mutwillige oder grobfahrlässige Beschädigen von Spielmaterial oder das Abhandenkommen der ihm überlassenen Gegenstände oder Barwerte, ist jedes Mitglied dem Club voll ersatzpflichtig.
    4. Im Rahmen der Aktion "Sport rauchfrei" von Swiss Olympic im Jahre 2005 verpflichtet sich unser Club zu folgenden Grundsätzen:

              In unserem Club wird während Sportanlässen und Versammlungen nicht geraucht.
              Wir vertreten unsere "rauchfrei"-Haltung nach aussen und sind der Jugend ein Vorbild.
              Das Thema "rauchfrei" wird, sofern nötig, an Vorstands- und Trainersitzungen zur Sprache gebracht.

    Art. 10 Inkraftretung und Geltung

    1. Die erste Ausgabe dieser Statuten tritt am Gründungstermin des Badmintonclub Gams, dem 1. Januar 1998, in Kraft.
    2. Jede spätere Version ersetzt die vorher gültige und muss mit dem Datum und den Unterschriften des Präsidenten, Kassiers und Aktuars gezeichnet sein.
    3. Alle bisherigen sowie die derzeit gültige Ausgabe der Statuten sind im Original vom Präsidenten aufzubewahren und den Clubmitgliedern auf Anfrage jederzeit zugänglich zu machen. Der Präsident ist darum besorgt, dass bei Statutenänderungen alle abgegebenen Kopien durch neue ersetzt werden.

     

     

    Gams, den 15. Mai 2007